Satzung

Satzung Tennisclub 1923 Herborn e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein – gegründet im Jahr 1923 - führt den Namen Tennisclub 1923 Herborn e.V.

2. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Herborn

3. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Herborn/Wetzlar eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Vereinszweck

a) Der Verein bezweckt die Pflege des Tennissports und die Förderung des Sports als Mittel zur

Erhaltung der Gesundheit sowie als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr

Leistungsvermögen zu erproben;

b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch

dem Freizeit- und Breitensport;

c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit

2. Der Vereinszweck wird erreicht durch

a) die Durchführung regelmäßiger Sportveranstaltungen

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche,

einschließlich des Freizeit- und Breitensports

d) die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen

f) die Beteiligung an Turnieren und sportlichen Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3.a Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den

Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

3.b Bei Bedarf können Vereinsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,

gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr.26a EStG ausgeübt werden.

Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Zu Inhalten, Laufzeiten und

Beendigung entscheidet der Vorstand (§ 11.1,c).

4. Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinen Anspruch am

Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

1. Der Verein ist Mitglied im

a) Landessportbund Hessen e.V.

b) Sportkreis Lahn-Dill e.V.

c) Hessischer Tennisverband e.V. und den Gliederungen Tennisbezirk Mittelhessen sowie dem

Tenniskreis Dill e.V.

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände

nach Absatz 1 als verbindlich an.

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den

maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach

Absatz 1.

Soweit danach das Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine

Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz 1

II. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

1. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) außerordentlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

2. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,

ohne Berücksichtigung des Lebensalters.

3. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um

den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Textform

an den Vorstand zu richten.

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von

dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung

beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung in Textform.

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht

begründet werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein

b) Tod

c) Streichung von der Mitgliederliste

d) Ausschluss

2. Der Austritt (Kündigung) erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand des

Vereins. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von einem Monat erklärt werden.

3. Wenn ein Mitglied, trotz zweimaliger Mahnung in Textform an die zuletzt dem Verein genannte

Anschrift, mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, kann es durch den Beschluss des

Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Über den Beschluss des Vorstandes zur

Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.

4. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

Nicht berührt sind Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende

Beitragspflichten.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied in grober Weise den Vereinsinteressen

zuwiderhandelt und wenn ein wichtiger Grund gegeben ist.

2. Über den Antrag auf Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Jedes Mitglied ist zur

Antragstellung berechtigt.

3. Über das Verfahren der Ausschließung ist das Mitglied schriftlich zu informieren. Dabei ist die

Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Wochen, in Textform Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand auch unter Berücksichtigung einer

eingegangenen Stellungnahme.

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

5. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied in Textform

unter der Angabe des Grundes mitzuteilen.

6. Gegen den Beschluss des Gesamtvorstandes kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste

Mitgliederversammlung.

7. Die Klage vor einem ordentlichen Gericht bleibt hiervon unberührt.

III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9 Beitragleistungen und Beitragspflichten

1. Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum

Beitragswesen des Vereins zu regeln. Sie ist Bestandteil der Vereinssatzung.

2. Die Beitragsordnung regelt die mitgliedschaftlichen Pflichten: Höhe der Mitgliedsbeiträge,

mögliche Aufnahmegebühren, die Erhebung von Umlagen sowie Sachleistungen und die

Leistung von Diensten (Arbeitseinsätze)

Diese können nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Unterschiede müssen

sachlich gerechtfertigt sein.

3. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Leistungen und Pflichten ganz oder teilweise

erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für außerordentliche Mitglieder können besondere Regelungen

festgelegt werden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen

sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten.

Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane und der Mitarbeiter des Vereins sind Folge

zu leisten beziehungsweise zu beachten.

2. Ziel des Vereins ist es, ein sportliches und faires Verhalten der Mitglieder untereinander und

gegenüber sportlichen Wettbewerbern zu gewährleisten. Dazu gehört das ordnungsgemäße

Verhalten auf den Anlagen des Vereins.

3. Das Fehlverhalten eines Mitglieds kann folgende Vereinsstrafen nach sich ziehen

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Ordnungsgebühr bis zu 300.- Euro

d) Befristeter Ausschluss von der Nutzung der Sporteinrichtungen sowie vom Trainings- und

Übungsbetrieb

e) Sperrung für Wettkämpfe, Turniere und sportliche Veranstaltungen

f) Enthebung aus dem Amt

Die Ermittlungen zum Sachverhalt und das Verfahren werden vom Vorstand eingeleitet. Hält der

Vorstand, nach Einholung der Stellungnahme der betroffenen Person, die Verhängung einer

Vereinsstrafe für notwendig, ist diese dem Mitglied in Textform zu übermitteln.

4. Werden im Sportbetrieb Verbandsstrafen und Ordnungsmaßnahmen gegen Mannschaften

verhängt, sind diese verpflichtet die Maßnahme zu tragen. Ist die Verbandsstrafe durch ein

einzelnes Mitglied verursacht worden, hat dieses die Maßnahme zu tragen und den Verein im

Innenverhältnis freizustellen.

5. Gegen eine Entscheidung des Vorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste

Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins

§ 11 Vereinsorgane

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand nach § 26 BGB

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einberufung durch den

Vorstand an die Mitglieder erfolgt in Textform/ auf der Homepage des Vereins/ durch Aushang im

Vereinsheim/ durch eine Anzeige in der Regionalzeitung / Einladungen per E-Mail /

Zwischen der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens einer

Woche liegen.

Die Tagesordnung und eventuelle Anträge sind der Einladung beizufügen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand

grundsätzliche Interessen des Vereins berührt sieht. Ein Minderheitsverlangen auf Einberufung

einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist von mindestens 10% der Mitglieder zu stellen.

Die Voraussetzungen nach § 12 lfd.Nr.2 gelten entsprechend.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der

anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden geleitet. Bei seiner Verhinderung wird die

Versammlung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Unabhängig hiervon kann die

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter wählen.

6. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Einen Antrag auf geheime Wahl

entscheidet die Versammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten

Mitglieder.

7. Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim

Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat die

Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben.

Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.

8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand, Gesamtvorstand und von Mitgliedern

eingebracht werden. Sie müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung in

Textform mit einer Begründung vorliegen.

9. Dringlichkeitsanträge bedürfen zur Beratung und Beschlussfassung einer zweidrittel Mehrheit der

anwesenden Stimmberechtigten. Als Dringlichkeitsanträge werden nur solche Anträge anerkannt,

die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder

Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 13 Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsbelangen zuständig:

1. Entgegennehmen des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes

2. Entlastung des Gesamtvorstandes

3. Genehmigung der Haushaltsplanung für das nächste Geschäftsjahr

4. Genehmigung zur Änderung der Beiträge

5. Genehmigung zur Erhebung einer Vereinsumlage

6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

7. Wahl der Kassenprüfer

8. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/ Fusion des Vereins

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern/ Ehrenvorständen

10. Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen

11. Beschlussfassung über eingereichte Anträge

12. Verabschiedung von Vereinsordnungen soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der

Mitgliederversammlung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Gesamtvorstandes fallen.

13. Auflösung des Vereins

§ 14 Gesamtvorstand

1. Den Gesamtvorstand des Vereins bilden:

a) der 1.Vorsitzende-Geschäftsführungb)

der stellv. Vorsitzende-Finanzenc)

der stellv. Vorsitzende- Sportd)

der stellv. Vorsitzende- Jugendsporte)

Schriftführer/-in

f) Ressort Anlage- und Hallenmanagement

g) Ressort Veranstaltungen

h) weitere max. 5 Beisitzer

2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei

Jahre. Die Vereinsvertreter zu a,d,f,h werden in ungeraden, die Vereinsvertreter zu b,c,e,g, in

geraden Jahren gewählt. Die Aufgliederung sichert in jedem Fall die Funktion des

Gesamtvorstandes.

Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt,

bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre

Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

3. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

4. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung je eine Stimme.

5. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung

vom den stellv. Vorsitzende in der Rangfolge b-d vertreten

6.

Geschäftshandlungen der Vorstandsmitglieder e-h des Gesamtvorstandes sind beschränkt.

Rechtsgeschäfte dürfen nur mit der Vollmacht des Vorstandes getätigt werden.

7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 15 Zuständigkeiten und Aufgaben des Gesamtvorstandes

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Satzung einem anderen Organ übertragen sind.

2. Aufgaben sind:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) Buch- und Kassenführung, Kontrollmaßnahmen

d) Rechenschaftsbericht, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung sowie der

Haushaltsplanung

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

f) Streichung von Mitgliedern aus der Vereinsliste

g) Ausschluss von Mitgliedern

h) Durchführung der Jahresterminplanung

i) Pflicht zur Dienstaufsicht

j) Information der Vereinsmitglieder über wesentliche Vorkommnisse

k) Registerliche Pflichten

§ 16 Vorstand gemäß § 26 BGB

1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden, den stellv.

Vorsitzenden – Finanzen, den stellv. Vorsitzenden Sport und den stellv. Vorsitzenden Jugend

vertreten.

2. Je zwei von ihnen, gemeinsam handelnd, vertreten den Verein.

3. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist dem Verein in Textform anzuzeigen.

4. Der Vorstand ist an den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushalt gebunden.

§ 17 Beschlüsse und Protokolle

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und

ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer

und Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

IV. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Änderungen der Satzung

1. Über Änderungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens drei Wochen vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 20 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt folgende Vereinsordnungen zu erlassen:

a) Ehrenordnung

b) Beitragsordnung

c) Geschäftsordnung

d) Platz- und Spielordnung

§ 21 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem

Gesamtvorstand angehören dürfen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt jeweils zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. Die Kassenprüfer überprüfen einmal jährlich die gesamte Kassenführung des Vereins mit allen

Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten dem Gesamtvorstand und der

Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

4. Soll über das Ergebnis einer Kassenprüfung im Rahmen einer außerordentlichen

Mitgliederversammlung berichtet werden, ist ein entsprechender Antrag an den Vorstand zu

stellen.

§ 22 Datenschutz

1. Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet die Daten der Mitglieder. Dies können sein:

 Zuname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Nationalität

 Anschrift, Bankverbindung, Telefon/-faxnummer, E-Mail-Anschrift

 Vereinsfunktion, Vereinsnummer, ID-Nummer, Leistungsklasse, Spielergebnisse

Die Daten werden ausschließlich dazu verwendet, die Mitglieder in allen Angelegenheiten, die dem

Tennissport dienen, optimal und umfassend zu informieren, zu beraten und zu betreuen. Alle

personenbezogenen Daten werden vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Dem Hessischen Tennisverband sind diese Daten unter geschützter Zugangsberechtigung

zugänglich.

2. Der Verein ist berechtigt, die regionale/ überregionale Presse und andere Medien über

Sportergebnisse incl. Bilder und Photos zu informieren. Diese Informationen können auch auf der

Homepage des Vereins veröffentlicht werden.

Besondere Ereignisse im Verein und Feierlichkeiten können vom Vorstand mit personenbezogenen

Daten auf der Vereins-Homepage/ Vereinszeitung/ Infotafel im Vereinsheim sowie in den Medien

bekannt gemacht werden.

Das Mitglied kann einer Veröffentlichung widersprechen. In diesem Fall unterlässt der Verein jede

Veröffentlichung.

3. Mitgliederlisten werden ausschließlich auf Anforderung an den Hessischen Tennisverband,

den Vorstand und Vereinsmitglieder mit Funktionen herausgegeben für die die Kenntnis der

Mitgliederdaten erforderlich sind und wenn sie zu Verbands-/ Vereinszwecken verwendet werden

4. Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten aus dem EDV-System des Vereins entfernt.

Daten, die aus steuergesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden müssen, werden ab der

schriftlichen Austrittsbestätigung bis zu zehn Jahre vom Vorstand festgehalten.

V. Schlussbestimmungen

§ 23 Auflösung des Vereins

1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen

erforderlich.

2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und

2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vermögen des Vereins an die Stadt Herborn, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 23 Gültigkeit der Satzung

1. Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.02.2019 in Herborn

beschlossen.

2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Die bisherige Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung und zu diesem Zeitpunkt damit außer

Kraft.

 

SatzungTCHerborn.pdf